Wir geben unsere Angebote ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen (AGB)ab. Bei Auftragserteilung aufgrund dieser Angebote erklärt sich der Käufer mit unseren AGB einverstanden, auch wenn in seinen Bestellungen auf eigene Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Abnehmerseitige Bedingungen setzen eine schriftliche Bestätigung unsererseits voraus. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, mit deren Ausführung bereits begonnen haben oder sich bereits in der Zustellung zum Kunden befinden. Zusagen und Garantien unserer Angestellten, ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte, im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Mengenangaben gelten stets als ungefähr.
  3. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie “circa´´, “ wie bereits geliefert ´´, `´wie gehabt ´´ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Quantität oder Qualität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
  4. Angebote werden unmissverständlich abgefasst, es wird unterstellt, dass dem Kunden die Fachbegriffe hinsichtlich Qualität und Quantität bekannt sind.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.
  2. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns genannten Mengenangaben. Abfüllbedingte Abweichungen gelten bis zu 3% als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme nicht berücksichtigt.
  3. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  4. Wir behalten uns vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem 1. Tag der Fälligkeit zu berechnen. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden fällig machen.
  5. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
  6. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur die rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  7. Kaufpreisrückhaltungen wegen Sachmängeln, die bei der Lieferung nicht sofort von beiden Parteien schriftlich fixiert und festgehalten wurden, dürfen nur gegen Vorlage einer Sicherheit in gleicher Höhe des zurückgehaltenen Kaufpreises vorgenommen werden.
  8. Tritt mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen der Käufer in Verzug, werden sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Wir sind ab sofort berechtigt, Barzahlung für die diese und  alle weiteren Lieferungen zu verlangen. Wird der schriftlich angemahnte Zahlungsverzug nicht innerhalb von 2 Wochen beseitigt,  sind wir so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt insbesondere für vereinbarte und noch nicht durchgeführte Folgeschäfte. Sollten uns Fakten bekannt werden, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtig, Barzahlung vor jeder Lieferung zu verlangen, auch wenn zuvor andere Vereinbarungen  getroffen worden waren.  

§ 3 Lieferung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart ist. 
  2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren ( Streckengeschäfte ) sind Liefertermin und –frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung hätte pünktlich erfolgen können.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen, Streik und Aussperrungen gehören, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz ist in solchen Fällen wegen Nichterfüllung oder Verzug ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstanlieferung durch unseren Vorlieferanten, wenn wir diesen nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche Ereignisse umgehend zu informieren
  • Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich fixierten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann der Käufer nur verlangen, wenn der Lieferverzug durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten eingetreten ist.
  • Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht erfüllt.

§ 4 Versendung und Annahme

  1. Die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
  2. Holt der Käufer die Ware an der Ladestelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des ADR-Rechts beachten.
  3. Für das Abladen und Einlagern ist auf jeden Fall der Käufer verantwortlich.
  4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
  5. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei den Entladungen ständig einer seiner Mitarbeiter anwesend ist, der Anweisungen erteilen kann und darf. Bei Nichtanwesenheit eines solchen Mitarbeiters sind unsere Fahrer berechtigt und verpflichtet, die Entladung abzubrechen. Soweit unsere Mitarbeiter oder die der beauftragten Beförderungsunternehmen beim Abtanken und Abladen behilflich sind, handeln diese auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
  6. Kosten aus Stand-und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Verpackungen

  1. IBC, Kanister, Ballons, Fässer  werden dem Käufer im Pfandverfahren zur Verfügung gestellt. Die Pfandkonditionen dazu können dem Käufer jederzeit und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für die jeweiligen Pfandgebinde sind Bestandteil unserer Angebote.
  2. Sofern wir Pfandgebinde liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem im entleerten, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
  3. Für innerhalb von 30 Tagen zurückgegebene Pfandgebinde vergüten wir bei tadellosem Zustand den gesamten Pfandanspruch. Kommt der Käufer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, beginnt ab dem 31. Tag die Abschlagsberechnung entsprechend unserer Pfandkonditionen. Diese Gebinde bleiben unser Eigentum und wir sind berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Pfandgeldes den Wiederbeschaffungswert zu verlangen.
  4. Auf den Verpackungen angebrachte Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt, zerkratzt oder überklebt werden.
  5. Pfandverpackungen dürfen weder vertauscht, noch fremdgefüllt oder dauerhaft vom Käufer gekennzeichnet sein. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens, der Verunreinigung oder des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Verpackungen als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
  6. Weitere Verpackungen/ Außenverpackungen können entsprechend der gesetzlichen Vorschriften entsorgt werden. Der Käufer trägt für die ordnungsgemäße Entsorgung die Verantwortung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises  und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Ohne unsere Einwilligung ist der Kaufvertrag nicht übertragbar.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum  als Sicherung unserer Saldoforderung.
  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfrist und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir oder unsere beauftragten Firmen ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
  4. In Bezug auf Vorbehaltsware wird verwiesen auf die §§ 947, 948 und 959 BGB. Der Käufer verwahrt insofern für uns treuhänderisch und unentgeltlich.
  5. Der Käufer tritt hiermit, die durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen den Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Bei Verwendung der Vorbehaltsware tritt er uns die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
  • Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten und uns alle Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf-und Rügepflicht des Käufers

  1. Für Sachmängel  haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung,  Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Käufer hat die Ware und die Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Die Ware ist auf Übereinstimmung mit der Bestellung und den Lieferpapieren zu überprüfen.
    1. Bei Anlieferung von Ware im Tankwagen, sind die Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Weiterhin hat sich der Käufer vor dem Entladen der Ware durch eine Probenahme und Prüfung des Produkts von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
    1. Stellt die Untersuchung gemäß Punkt aa und ab Mängel fest, hat der Käufer unverzüglich telefonisch und schriftlich zu rügen.
    1. Unterlässt der Käufer die notwendigen Untersuchungen oder rügt die festgestellten oder feststellbaren Mängel nicht unverzüglich, so geht er seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gilt auch bei einer irrtümlichen, erkennbaren Falschlieferung, die dem Käufer bei Anlieferung sofort hätte auffallen müssen.
    1. Bei einem verdeckten Mangel hat der Käufer dies sofort nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Beanstandungen nach Ablauf von 8 Kalenderwochen sind ausgeschlossen.
  2. Gewährleistungsrechte, Prüf-und Rügepflichten des Käufers gelten gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts genauso wie gegenüber Nichtkaufleuten, da davon ausgegangen wird, dass bei einem Chemikalienkauf weitergehende Kenntnisse bei der Warenbestellung und Eingangskontrolle zu erwarten sind. Hat der Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung keine Kenntnisse von der Eingangskontrolle, hat er dies mit der Bestellung, spätestens aber vor der Warenanlieferung schriftlich mitzuteilen.

§ 8 REACH-Regelungen, CLP-Regelungen, GHS-Regelungen

  1. Der Verkäufer erfüllt oder ist damit beschäftigt, die aktuellen Ausgaben der REACH-Regelungen, CLP-Regelungen, GHS-Regelungen zu befolgen.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge der Nichterfüllung der aktuellsten Ausgabe der REACH-Regelung durch seinen Lieferanten und/oder Infolge des Umstandes, dass die Produkte nicht mit der aktuellsten Ausgabe der REACH-Regelungen, CLP-Regelungen und GHS-Regelungen in Einklang stehen, sofern der Verkäufer davon keine Kenntnis hatte.
  3. Wenn der Käufer nicht die aktuellste Ausgabe der REACH-Regelungen, CLP-Regelungen und GHS-Regelungen ( in deren Rahmen der Verkäufer keine Kontrollverpflichtung hat ) befolgt, ist der Verkäufer von jeglicher Haftung freigestellt. Der Käufer wird den Verkäufer schadlos halten in Bezug auf alle Forderungen, Ansprüche, Kosten, Verluste, Schäden oder Unkosten oder andere Ansprüche Dritter, die aus der Nichtbefolgung der betreffenden Regelung resultieren oder mittelbar oder unmittelbar in Verbindung damit stehen. 

§ 9 Haftung für Sachmängel, Mängelfolge und andere Schäden

  1. Für Schäden, die durch Mängel an der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel an der Verpackung an den Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:  Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflicht des Käufers hätten vermieden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch gegenüber von Nichtkaufleuten, jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Soweit Schaden trotz Prüfpflicht des Käufers entstanden ist, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie Nichtkaufleuten nur für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.
  • Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige der Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. §377 AGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns den Mangel schriftlich anzuzeigen hat.
  • Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern ( Nachlieferung ). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und /oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind ( Mängelfolgeschäden ) sind ausgeschlossen.
  • Alle Ansprüche im Sinne dieses §9 verjähren ein halbes Jahr nach der schadensverursachenden Handlung. Ausgenommen hiervon sind deliktische Ansprüche.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz unserer Firma. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtstand der Wohn-bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
  2. Sollten einzelne oder Teile der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Punkte solche Regelungen treten, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
  3. Die von den vorstehenden Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteiles ( auch Käufer genannt ) gelten nur dann, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich mit separatem Schreiben und Bezugnahme anerkennt oder diese sonst durch individuelle Vereinbarung Bestandteil des Vertrages werden. Stillschweigen des Käufers gegenüber unseren Verkaufs-und Lieferbedingungen gilt als Einverständnis des Käufers. Von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht allein dadurch wirksamer Vertragsbestandteil, dass wir Ihnen nicht widersprechen oder die bestellte Ware ausliefern.